BGH-Urteil: Google muss Inhalte vor der Aufnahme in die Websuche nicht überprüfen

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Als weltweit größte Suchmaschine, und damit für die meisten dem Tor zu den Informationen im Internet, hat es Google nicht immer leicht. Tag für Tag muss das Unternehmen mehrere Millionen Webseiten aus den Suchergebnissen löschen, weil sie diverse Rechte verletzen. Vor einiger Zeit hatte auch ein Ehepaar aus Deutschland geklagt und von Google gefordert, dass alle Suchergebnisse vor der Aufnahme geprüft werden müssten. Glücklicherweise war das Gericht auf seiten von Google.


Laut den aktuellen Zahlen aus dem Transparency Report hat Google allein im vergangenen Jahr mehr als 1 Milliarde Webseiten aus den Suchergebnissen löschen müssen, wobei der Trend noch immer weiter stark nach oben zeigt. Laut dem Unternehmen wird jeder Löschantrag vor der Durchführung geprüft – wie immer das bei der Menge auch funktionieren soll. Und natürlich trägt auch das Recht auf Vergessen dazu bei, dass der Umfang der zu löschenden Webseiten immer weiter zunimmt.

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Jetzt hat der Bundesgerichtshof eine Klage eines Ehepaares abgewiesen, dass erreichen wollte, dass Google jede Webseite und deren Inhalte vor der Aufnahme in den Index überprüfen muss. Das wäre dann wohl das Ende aller Suchmaschinen gewesen, denn diese Aufgabe ist nicht umsetzbar. Geprüft werden soll nämlich nicht nur eine mögliche Relevanz, sondern auch die Richtigkeit der dort aufgestellten und veröffentlichten Fakten. Das ist natürlich organisatorisch gar nicht möglich, da gerade die Prüfung von Fakten wohl eher wieder ein Fall für das Gericht ist.

Glücklicherweise sah das auch der Richter so, dass es einer Suchmaschine nicht möglich ist, Fakten zu überprüfen:

Betreiber von Suchmaschinen identifizieren sich nicht mit den Inhalten. Eine allgemeine Kontrollpflicht verträgt sich nicht mit der Funktion von Suchmaschinen

Aber natürlich heißt das nicht, dass Suchmaschinen nicht reagieren müssen, wenn sie Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten erlangen:

Die Entscheidung stellt aber auch klar, dass Suchmaschinenbetreiber auf Nutzerbeschwerden reagieren und offensichtlich rechtswidrige Inhalte löschen müssen




Auch Google-Sprecher Kay Oberbeck zeigte sich erleichtert und betonte noch einmal, dass die Beantragung zur Löschen von Suchergebnissen jederzeit möglich ist.

Wir sperren immer dann Suchergebnisse zu Internetseiten mit offensichtlich und klar erkennbar verleumderischen Inhalten, wenn wir einen konkreten, ordnungsgemäßen Hinweis darauf bekommen.

Das Ehepaar hatte geklagt, weil es in einem selbst geschaffenen Online-Forum beschimpft und beleidigt wurde, und diese Inhalte nun mit ihrem Namen verknüpft sind. Warum sie nicht einfach das „Recht auf Vergessen“ angewendet und die Ergebnisse auf diesem Weg entfernt haben, geht aus der Quelle leider nicht hervor. Laut dem Paar, das übrigens ein Unternehmen mit IT-Dienstleistungen betreibt, haftet Google durch das zur Verfügung stellen von Suchergebnisse für deren Inhalte. Glücklicherweise ist dem aber nicht so.

Die Klage hätte wohl keinen Erfolg gehabt, aber dass sie es bis zum BGH geschafft hat, zeigt schon dass manche Rechtslagen nicht eindeutig sind. Ein anderes Urteil war auch nicht zu erwarten, hätte aber zu vielen Problemen und anschließenden weiteren Verfahren geführt.

Aktuell müssen sich die Gerichte übrigens mit einem anderen Fall beschäftigen, der erst heute in die nächste Runde ging: Und zwar der Entscheidung darüber, ob GMail ein Telekommunikationsdienst ist.

[Spiegel Online]




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