Urteil: YouTube muss Nutzerdaten bei Urheberrechtsverletzungen herausgeben – aber nicht alle

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Als größte Videoplattform der Welt hat YouTube aus der Natur der Sache heraus stark mit urheberrechtlichen Problemen und Pirate Content zu kämpfen. Zwar hat man mittlerweile mächtige Werkzeuge zur Erkennung entwickelt und hält die Plattform sauber, aber dennoch rutschen immer wieder Inhalte durch. Wie das OLG Frankfurt jetzt geurteilt hat, muss YouTube die Adressdaten der Nutzer in solchen Fällen an den Rechteinhaber herausgeben.


Mit starken Filtern wie Content ID hat YouTube schon vor vielen Jahren Algorithmen entwickelt, mit denen urheberrechtlich geschützte Werke in Form von Musik oder Filmen automatisch entdeckt werden können. Diese werden dann, je nach Einstellung des Rechteinhabers, gelöscht oder mit Werbung versehen, deren Erlöse auf das Konto des Inhabers fließen. Bei wiederholten Verstößen kann es aber dennoch zu Klagen aus der Medienindustrie kommen.

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Ein deutscher Filmverwerter hatte schon im Jahr 2013 gegen YouTube und den Besitzer Google geklagt, weil dort immer wieder geschützte Filme aus dem eigenen Fundus hochgeladen worden sind. Zwei Filme wurden von drei Nutzern hochgeladen und wurden daraufhin mehrere Tausend mal abgerufen – was der Verleiher als Tausende nicht verkaufte Kopien ansieht. Die Videoplattform hatte die Schuld von sich gewiesen und wollte auch die Nutzer schützen und die Adressdaten nicht herausgeben. In erster Instanz urteilte das Landgericht Frankfurt für YouTube/Google.

In zweiter Instanz hat nun das OLG Frankfurt geurteilt, dass YouTube sehr wohl die Adressdaten der Nutzer herausgeben muss, wenn diese Urheberrecht verletzen. Als Adressdaten zählen in diesem Fall nicht nur die Anschrift, sondern auch die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der Nutzer. Allerdings ist die Angabe der Adresse selbst gar nicht zwingend, es reicht aus wenn die E-Mail und die Telefonnummer als Kontaktdaten freigegeben wird. Ein Anspruch auf die IP-Adresse hat der Kläger nicht.

YouTube ist mindestens im Besitz der E-Mail-Adresse des Nutzers. Die Telefonnummer ist nur in den Fällen einer Erweiterung des Accounts verfügbar, die aber für den Upload eines ganzen Filmes notwendig ist. Die Postanschrift hingegen wird weder überprüft noch muss sie zwingend angegeben werden.



Das ist ein großer Erfolg für den Rechteinhaber, auch wenn das Urteil wieder zur Revision freigegeben worden ist. Ob Google in die nächste Instanz geht ist noch offen, aber ich denke mit diesem Urteil kann man grundsätzlich erst einmal zufrieden sein, da vor allem die IP-Adresse nicht herausgegeben werden muss. Das Gericht begründete dies damit, dass die IP-Adresse kein Teil der Anschrift ist und nur ein Gerät aber keinen Menschen identifiziert.

Auch wenn YouTube die eigenen Nutzer schützen möchte, hilft ein solches Urteil natürlich auch der Videoplattform selbst, da es vielleicht noch mehr Nutzer davon abhält, solches Material überhaupt hochzuladen. Das erleichtert die Arbeit für die eigenen Algorithmen und Moderatoren der Plattform, die wohl mittlerweile einen gigantischen Aufwand haben um jedes Video auf Verletzungen des Urheberrechts zu überprüfen.

Mit der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer allein kann der Kläger jetzt natürlich noch nicht viel anfangen, kann so aber einen Schritt weitergehe und sich an den Telefonanbieter bzw. den E-Mail-Provider wenden um die Kontaktdaten zu bekommen. YouTube/Google schiebt damit die grundsätzliche Verantwortung von sich und geht so auch glimpflich aus diesem Verfahren heraus. Da das Unternehmen aber ohnehin nicht immer über die vollständigen Kontaktdaten des Nutzers verfügt, wäre ein anderes Urteil auch kaum zielführend gewesen.

» Das Urteil

[heise]




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