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Googles neue Bildersuche: Rechtliche Probleme in Deutschland & Nutzer könnten sich strafbar machen

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Die Wurzeln der Gesetze des Urheberrechts liegen weit vor der Zeit der Verbreitung des Internets und stellen die Gerichte nicht nur in Deutschland daher immer wieder vor große Probleme und ständige Grundsatzentscheidungen. Mit dem Start der neuen Bildersuche in Deutschland gibt es nun wieder große Diskussionen, ob diese überhaupt rechtmäßig ist. Für Nutzer birgt diese sogar die Gefahr, sich strafbar zu machen.


Google stellt die deutschen Gerichte immer wieder vor Herausforderungen und sorgt für völlig unterschiedliche Einschätzungen, Urteile und Diskussionen in den Rechtsabteilungen. Das berühmteste Beispiel ist das extra für Google eingeführte Leistungsschutzrecht nach dem jahrelangen Streit mit den Verlagen um die Aufnahme und die mögliche Monetarisierung der Google News. Aber auch die Bildersuche hat schon häufig für Zündstoff gesorgt.

Schon vor über vier Jahren hat Google die neue Bildersuche vorgestellt und in Deutschland und einigen anderen Ländern vorerst noch nicht eingeführt. Das hatte aber keine technischen sondern rechtliche Gründe, und die liegen vor allem an der Art der Einbindung der einzelnen Bilder. Statt wie in der alten Variante nur Thumbnails anzuzeigen und mit diesen auf die ursprünglich Webseite zu verlinken, bekommt der Nutzer in der neuen Version deutlich größere Bilder zu sehen.

Das hat schon kurz nach der Einführung für großen Ärger gesorgt, denn viele Webseiten hatten dadurch einen plötzlichen heftigen Traffic-Einbruch zu beklagen. Nur die wenigsten Nutzer rufen mit dieser Version noch die ursprüngliche Webseite auf, und das obwohl die Anzahl der Links dorthin sogar angestiegen ist. Schlimmer noch ist es, dass die Bilder direkt von der Webseite eingebunden werden und so Traffic erzeugen, ohne dass der Nutzer die Webseite jemals aufgerufen hat.



Die rechtliche Situation mit der alten Bildersuche

Es gibt eine ganze Reihe von Urteilen und Entscheidungen rund um die alte Bildersuche und dessen Verwendung von Vorschaubildern. Google hatte die Bilder von den Servern der Betreiber abgerufen und hat eine verkleinerte Variante in Form eines Thumbnails auf den eigenen Servern gespeichert und im Rahmen der Suchergebnisse auch wieder an den Nutzer ausgeliefert. Da der Nutzer in den meisten Fällen mit der kleinen Variante von höchstens 225×225 Pixeln nicht viel anfangen konnte, hatte dieser auf das Bild geklickt und wurde direkt auf die Original-Seite weitergeleitet, inklusive eines kleinen Bildersuche-Rahmens am oberen Rand.

Auch an diesem Vorgehen hatten sich schon viele gestört, allen voran Fotografen. Doch die Gerichte urteilten in den meisten Fällen, das diese durch das Nicht-Aussperren des GoogleBots per robots.txt still zugestimmt haben. In den Urteile ist die Rede von einer „schlichten Einwilligung“. Das war für die Gegenseiten nicht optimal, aber rechtlich war es tragbar. Doch natürlich hat sich die Welt weiter gedreht und Google hat die Bildersuche weiter entwickelt und an die Bedürfnisse der Nutzer angepasst.



Die rechtliche Situation mit der neuen Bildersuche

Bei der neuen Bildersuche sieht es nun ganz anders aus: Das Thumbnail wird noch immer von Googles Servern eingebunden, doch bei einem Klick auf das Bild öffnet sich nicht etwa die ursprüngliche Seite. Stattdessen öffnet sich eine Galerie-Ansicht, in der das Bild in voller Größe angezeigt wird. Das Bild wird direkt vom Server des Betreibers eingebunden und der Nutzer kann mit diesem interagieren, ohne jemals die Webseite besucht zu haben.

Die bisherigen Urteile zu Gunsten von Google basierten immer auf der Grundlage, dass das Bild „wesentlich verkleinert“ angezeigt und eingebunden wird – was mit der neuen Variante nicht mehr der Fall ist. Da Google die neue Version erst mit einigen Jahren Verspätung in Deutschland gestartet hat, gab es dazu noch kein rechtskräfiges Urteil, aber die ersten Klagen werden sicher nicht lange auf sich warten lassen. Laut Experten dürfte die „schlichte Einwilligung“ davon nicht mehr gedeckt sein.



Eine potenzielle Gefahr für den Nutzer: Die Teilen-Funktion

Richtig „gefährlich“ können aber vor allem die nachträglich eingeführten Funktionen der Bildersuche für den Nutzer werden: Direkt neben der Galerie-Ansicht finden sich seit einiger Zeit Buttons zum Speichern und Teilen des aktuellen Bildes. Da das Speichern nur in einem anderen Google-Service geschieht und das Bild auch weiterhin nur für diesen Nutzer zur Verfügung steht, hat der Endnutzer an dieser Stelle nicht viel zu befürchten. Eher könnte Google wieder das Ziel der Anwälte werden, die den Umgang mit diesen Bildern unterbinden wollen.

Problematisch ist die Teilen-Funktion. Mit dieser lässt sich das Bild in Facebook, Twitter, Google+ oder per Mail teilen. Das alleine ist schon problematisch, aber sehr viel schwerwiegender ist noch die Tatsache, dass der Link nicht auf die Original-Webseite zeigt. Stattdessen wird das Google-Suchergebnis verlinkt und nach einem Klick auf den Link wieder angezeigt. Doch dieses Vorgehen könnte nicht nur Google, sondern am Ende auch den einzelnen Nutzer treffen.

Die aktuelle Rechtslage besagt, dass ein eingebundener Teilen-Button dem Nutzer die stille Erlaubnis gibt, Inhalte auf sozialen Netzwerken zu teilen. Allerdings wurde dieser Teilen-Button nicht vom Webseiten-Betreiber sondern von Google eingebunden, und das wiederum entzieht dem ganzen dann die Zustimmung. Teilt der Nutzer das Bild dann in einem sozialen Netzwerk, macht er sich unter Umständen strafbar und könnten wegen „öffentlicher Zugänglichmachung“ abgemahnt werden.


Weitere Details und die Verlinkungen und Analysen der Gesetze findet ihr bei heise. Ein interessantes (und sicher noch sehr langwieriges) Thema.

[heise]


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