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Richtigstellung: Schiedsgericht lehnt Anträge der VG Media gegen Google zum Leistungsschutzrecht ab

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In unserem Artikel von heute früh hieß es, dass ein Schiedsgericht im nicht enden wollenden Streit um das Leistungsschutzrecht GEGEN Google und FÜR VG Media entschieden hat – doch das ist falsch. Durch eine verdrehte Darstellung der Tatsachen im Welt-Artikel, der als Quelle für diesen Artikel genutzt wurde, haben wir das ganze ebenfalls falsch dargestellt. Tatsächlich hat das Schiedsgericht alle Anträge der VG Media zurückgewiesen und ihr auch noch die Kosten des Verfahrens in Rechnung gestellt.


Schon im Oktober des vergangenen Jahres hatte sich Google direkt mit den einzelnen Verlagen darauf geeinigt, dass das Leistungsschutzrecht nicht zur Anwendung kommt und die Überschriften, Auszüge und möglicherweise auch Bilder auch weiterhin in den Google News gelistet sein werden. Auch die Verlage der VG Media, allen voran der Axel-Springer-Verlag als schärfter Befürworter des Leistungsschutzrechts, haben sich nach einigen Tagen mit Google auf diese Gratiseinwilligung geeinigt und sind seitdem wie bisher gelistet. In der kurzen Übergangszeit sind die Klickzahlen der Publikationen deutlich eingebrochen – um bis zu 40%.

Doch die VG Media wollte diese Einigung nicht auf sich sitzen lassen und wollte diese für ungültig erklären lassen und sogar Rückwirkend Ansprüche für ihre Mitglieder anmelden. Doch dies wurde nun abgelehnt und stattdessen muss die Vereinigung auch noch die Kosten des langen Prozesses tragen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es daher sehr unwahrscheinlich, dass die VG Media noch einen weiteren Anlauf wagt – denn zumindest nach der aktuellen Gesetzeslage ist Googles Vorgehen rechtlich gedeckt.

Dennoch hat sich das Schiedsgericht auch mit den Forderungen der VG Media und den schwammigen Formulierungen des Gesetzes beschäftigt. Dabei hatte man auch beschlossen, dass ein „kurzer Auszug“ nur aus höchstens sieben Wörtern abzüglich der Suchbegriffe bestehen sollte. Außerdem soll der maximale Anspruch nicht mehr 11 Prozent des gesamten Umsatzes von Google in Deutschland betragen, sondern nur höchstens 6,11 Prozent. Da das Gesetz aber wohl niemals zur Anwendung kommen wird, sind auch diese Vorschläge nur reine Formsache und ohnehin völlig wertlos.

Statement von Google:

Nach dem Bundeskartellkamt hat nun auch die Schiedsstelle die Anträge der VG Media zurückgewiesen und in aller Deutlichkeit auf die Widersprüchlichkeit des Leistungsschutzrechts hingewiesen. Viel lieber als juristische Auseinandersetzungen mit Verlagen führen zu müssen, wollen wir mit ihnen zusammenarbeiten, um Besucher auf ihre Webseiten und Apps zu leiten, ihre Marken online zu stärken und digitalen Journalismus zu fördern



Nach dem aktuellen Stand ist das Leistungsschutzrecht damit in Deutschland so gut wie tot, da es wohl niemals zur Anwendung kommen wird – weder gegen Google noch gegen andere Aggregatoren im deutschsprachigen Web. Auch das Schiedsgericht selbst hält in seinem Fazit fest, dass das Urteil für keine der beiden Parteien befriedigend sei, aber man nun einmal nicht anders auf den gesetzlichen Grundlagen entscheiden konnte.

Die Wertungswidersprüche angesichts der vorliegenden Gesetzeslage, die keine klare Aussage über das Verhältnis von Schutzgegenstand, Reichweite des Ausnahmetatbestandes und Reichweite beziehungsweise Geltung der Einwilligungslösung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft, obwohl eine entsprechende Klarstellung, ob die verkehrsübliche Wiedergabe von Textvorschauen vom Schutzrecht umfasst sein soll oder nicht, möglich gewesen wäre, werden sich wohl nicht befriedigend auflösen lassen. Letzte Zweifel verbleiben; die hier vorgeschlagene Lösung trägt deutlichen Kompromisscharakter, sie befriedigt weder die Vergütungserwartungen der Antragstellerin noch die Vorstellung der Antragsgegnerin an der Reichweite des Ausnahmetatbestandes beziehungsweise der Einwilligungslösung.

Vielen Dank an Google-Sprecher Kay Oberbeck und einigen Kommentatoren für die Hinweise auf die falschen Angaben im ersten Artikel.

[golem]


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