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BGH: Bildersuche von Google ist zulässig

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Ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) stellt jetzt fest, dass die Bildersuche von Google nicht rechtswidrig ist. In der ursprünglichen Anklage ging es darum, dass eine Klägerin von Google verlangte, Schadensersatz zu leisten, da ihre Ölgemälde bei Google abgebildet waren.

Aufatmen für Google: Das Urheberrecht beginnt nicht beim Suchmaschinen-Riesen. Wie der Bundesgerichtshof feststellte, sind Miniaturbilder bei Google Bildersuche zulässig. „… in der Trefferliste als verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl gegenüber den auf den Originalseiten vorgehaltenen Abbildungen reduzierte Vorschaubilder gezeigt (sog. Thumbnails). […] In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. […] Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Ein sichtlicher Erfolg, denn Google weiß jetzt, dass Miniaturbilder keinem Urheber schaden. Lediglich Bilder in Originalgröße dürften ein Problem sein. Für Google ist es ganz klar: Sie verstoßen gegen keine Gesetze, da sie nur Inhalte vermitteln, nicht aber direkt anbieten: „Internetnutzer und Webseitenbetreiber in Deutschland werden weiterhin von der Google Bildersuche profitieren können. Journalistische Angebote im Netz, Anbieter von Bildern und Postern, Künstler, Fotografen, Designer und viele mehr können die Bildersuche auch weiter als eine wesentliche Plattform zur Bekanntmachung ihrer Werke einsetzen

Der deutsche Verband Internetwirtschaft feiert auf seiner Homepage: „Bildersuche in Deutschland ist gerettet – endlich mehr Rechtssicherheit für Suchmaschinenbetreiber“. Der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende von eco, Oliver Süme dazu: „Ich freue mich, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich feststellt, dass Suchmaschinenbetreiber die Haftungsbeschränkungen der E-Commerce-Richtlinie für ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen dürfen. Wir freuen uns besonders, weil die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs erwarten lässt, dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus geht und wegweisend für andere Dienste ist, nicht allein für die Bildersuche. Die deutsche Internetwirtschaft hätte damit ein wichtiges Stück Rechtssicherheit gewonnen.

(Google)


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