Innenpolitischer Sprecher: Häuser haben keine Persönlichkeitsrechte

Street View
Der innenpolitische Sprecher der Unionsfraktion Hans-Peter Uhl (CSU) hat im Gespräch mit der „Neuen Osnabrücker Zeitung“ Google Street View verteidigt. Der Abgeordnete stellt sich somit gegen die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Aigner.

Die CSU-Politikerin hat vor zwei Wochen Google kritisiert und sagte, dass Fotoaktion nichts anderes als eine millionenfache Verletzung der Privatsphäre sei. Uhl hingegen sagte: „Die Straßen- und Häuseraufnahmen von Google sind aus Sicht des Datenschutzes nicht zu beanstanden, denn Häuser und Autos haben keine Persönlichkeitsrechte.“ Da Menschen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, nur einen geringeren Schutz ihre Privatsphäre genießen, seien hier Fotos zulässig, so Uhl weiter. Sofern Menschen fotografiert würden, sei auch das zulässig, weil sie sich im öffentlichen Raum bewegten, wo ihre Privatsphäre einen geringeren Schutz genieße, sagte Uhl.

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comment 4 Kommentare zum Thema "Innenpolitischer Sprecher: Häuser haben keine Persönlichkeitsrechte"

  • Also cih finde die aussage von hans-peter eing richtig. Wer auf die straße geht muss damit rechnen gesehen zu werden. Wenn man nur allein sien will bleibt man zu hause.

  • Fernsehn und Zeitung ist es ja auch nicht verboten, aufnahmen in der Öffentlichkeit zu machen. Und die sind nicht einmal verpflichtet Gesichter unkenntlich zu machen.
    (sich dabei an ein Gewinnspiel einer Tageszeitung erinnert, wo man jeden Tag Geld gewinnen kann, wenn man sich auf dem einen Foto aus der Öffentlichkeit wieder erkennt.)
    Erinnert mich auch an ein Gerichtsurteil von letztens, dass man für Fotografieren von öffentlich zugänglichen Gärten und Häusern kein Geld verlangen darf.

  • Moment, Moment! Einfach wild rumfotografieren/-filmen darf man aber auch nicht! Siehe dazu Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie:

    Zitat:
    § 22
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
    […]
    § 23
    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1.
    Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
    2.
    Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
    3.
    Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
    4.
    Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

    Es hat sich durchgesetzt, dass man ab einer Gruppe von 5 Personen nicht um eine Erlaubnis fragen muss, ob fotografiert werden darf. Finde leider die Rechtsgrundlage ad hoc nicht.

    Zum Thema an sich: Das Verbraucherschutzministerium hat hier einen Musterbrief veröffentlicht, mit dem man Veröffentlichungen bei StreetView widersprechen kann.

  • Für mich fällt StreetView unter §23, Ziffer 2. des zitierten Gesetzes, da es bei StreetView um (sagt der Name ja schon!!) bestimmt nicht um „Bildnisse von Personen“ geht!

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